| 1 |
Arbeitsprozesse organisieren (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) |
- a)
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Aufgaben im eigenen Arbeitsbereich selbstverantwortlich und ergebnisorientiert planen, steuern und durchführen
- b)
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Zuständigkeiten, insbesondere Zeichnungs- und Vertretungsregelungen, sowie Weisungsbefugnisse beachten
- c)
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Posteingang und -ausgang bearbeiten
- d)
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Vorgänge bearbeiten und dokumentieren, insbesondere betriebliches Dokumentenmanagementsystem nutzen
- e)
-
Fristen nach ihrer Rechtsnatur unterscheiden, berechnen, erfassen und überwachen
- f)
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Korrespondenz selbstständig erfassen
- g)
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berufsspezifische Informationen aufgabenbezogen in Fachdatenbanken recherchieren, aufbereiten und nutzen, Fachbegriffe, auch in einer Fremdsprache, anwenden
- h)
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Arbeits- und Verfahrensanweisungen nach betrieblichen Vorgaben zur Einhaltung qualitätssichernder Maßnahmen einhalten
- i)
-
Arbeitsprozesse bewerten und reflektieren sowie Maßnahmen zur Verbesserung vorschlagen
- j)
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Informations- und Kommunikationstechniken nutzen
- k)
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Präsentationstechniken, insbesondere durch den Einsatz digitaler Medien, mandantinnen- und mandantenorientiert einsetzen
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9 |
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- l)
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die Gegenstandswerte für die laufende monatliche Buchhaltung und für Lohnabrechnungen sowie für die jährlichen Abschlussarbeiten und Steuererklärungen ermitteln
- m)
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Honorarrechnungen für Mandantinnen und Mandanten vorbereiten
- n)
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Honorarrechnungen gegenüber Mandantinnen und Mandanten erläutern
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2 |
| 2 |
Buchführungen und Aufzeichnungen erstellen und auswerten (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) |
- a)
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Buchführungspflichten nach Handels- und Steuerrecht sowie die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung einhalten
- b)
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Aufzeichnungspflichten nach Steuerrecht einhalten und von den Buchführungspflichten unterscheiden
- c)
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unter Beachtung von Kontenrahmen und Steuertaxonomien Konten eröffnen, Geschäftsvorfälle wirtschaftlich und rechtlich beurteilen und buchen sowie Konten abstimmen und abschließen
- d)
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Nebenbücher, insbesondere Anlagenverzeichnisse, erstellen und pflegen
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10 |
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- e)
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Übernahme digitaler Daten prüfen, Schnittstellen nutzen sowie Belege digital oder analog verarbeiten
- f)
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Daten und Konten auf Plausibilität und Konsistenz prüfen, bei Abweichungen Maßnahmen ergreifen
- g)
-
Nachweise, Anträge und Meldungen im Zusammenhang mit der Buchführung erstellen und übermitteln
- h)
-
Auswertungen situations- und mandatsbezogen erstellen
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15 |
| 3 |
Entgeltabrechnungen durchführen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) |
- a)
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Daten für die Erstellung von Entgeltabrechnungen beschaffen, rechtlich und sachlich prüfen sowie pflegen
- b)
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bei der Entgeltabrechnung steuer- und sozialversicherungsrechtliche Vorschriften einhalten
- c)
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bei der Entgeltabrechnung lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtliche Aspekte beurteilen sowie Möglichkeiten zur Lohnsteuerermäßigung aufzeigen
- d)
-
Entgeltabrechnungen erstellen und prüfen
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8 |
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- e)
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Entgeltabrechnungen in die Buchführung übertragen und verarbeiten
- f)
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Nachweise, Anträge und Meldungen im Zusammenhang mit der Entgeltabrechnung digital erstellen und übermitteln
- g)
-
Auswertungen aus dem Entgeltabrechnungssystem situations- und mandatsbezogen erstellen
- h)
-
an der mandatsbezogenen Beratung mitwirken
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11 |
| 4 |
Jahresabschlüsse vorbereiten und erstellen sowie Einnahmenüberschussrechnungen erstellen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) |
- a)
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rechtliche Vorschriften, insbesondere handels- und steuerrechtliche Vorschriften, einhalten
- b)
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Eröffnungsbilanz erstellen, Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung für den Jahresabschluss aus der Buchführung entwickeln
- c)
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die Auswirkungen unterschiedlicher Wertansätze in der Handels- und Steuerbilanz bei der Erstellung der Jahresabschlüsse berücksichtigen
- d)
-
Unterschiede und Auswirkungen der Gesellschaftsformen bei der Erstellung von Jahresabschlüssen berücksichtigen
- e)
-
Jahresabschlüsse mit ihren jeweiligen Bestandteilen erstellen und digital übermitteln
- f)
-
Voraussetzungen der Einnahmenüberschussrechnung prüfen, Gewinn ermitteln und Einnahmenüberschussrechnung erstellen
- g)
-
Unterschiede und Gemeinsamkeiten zwischen Jahresabschluss sowie Einnahmenüberschussrechnung der Mandantin oder dem Mandanten gegenüber erläutern
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25 |
| 5 |
Die Beratung von Mandantinnen und Mandanten in betriebswirtschaftlichen Angelegenheiten vorbereiten und unterstützen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) |
- a)
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betriebswirtschaftliche Auswertungen mandatsbezogen auswählen, auf Plausibilität prüfen und Positionen gegenüber den Mandantinnen und Mandanten erläutern
- b)
-
betriebliche Kennzahlen ermitteln und im Rahmen innerer und äußerer Betriebsvergleiche auswerten, Mandantinnen und Mandanten informieren
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5 |
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- c)
-
Vermögens- und Kapitalstrukturen ermitteln, Mandantinnen und Mandanten informieren
- d)
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Möglichkeiten der Finanzierung, insbesondere der Eigen- und Fremdfinanzierung sowie der Außen- und Innenfinanzierung, gegenüber den Mandantinnen und Mandanten erläutern
- e)
-
Kennzahlen mandatsbezogen überwachen und bei Veränderungen Mandantinnen und Mandanten informieren
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10 |
| 6 |
Verwaltungsakte prüfen und Rechtsbehelfe vorbereiten (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) |
- a)
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steuer- und verfahrensrechtliche Vorschriften einhalten, insbesondere Rechte und Pflichten der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter sowie der Finanzbehörden im Besteuerungsverfahren einordnen
- b)
-
Mandantinnen und Mandanten über Vorschriften der Entstehung und der Festsetzung der Steuer sowie deren Fälligkeit informieren und auf Gesetzesverstöße hinweisen
- c)
-
Einspruchsfrist und Festsetzungsverjährungsfrist berechnen und beachten
- d)
-
Anträge auf Fristverlängerung entwerfen
- e)
-
Anspruchsvoraussetzungen auf Stundung prüfen und Anträge vorbereiten
- f)
-
Verwaltungsakte prüfen, insbesondere Steuerbescheid mit Steuererklärung abgleichen
- g)
-
Zulässigkeit und Einleitung des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens prüfen, Mandantinnen und Mandanten über Instanzen der Finanzgerichtsbarkeit informieren
- h)
-
Einsprüche und Anträge bezüglich Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden entwerfen
- i)
-
Anträge auf Aussetzung der Vollziehung und Erlass entwerfen
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13 |
| 7 |
Steuererklärungen erstellen sowie steuerliche Anträge vorbereiten und übermitteln (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) |
- a)
-
steuerrechtliche Vorschriften einhalten
- b)
-
steuerrechtliche Sachverhalte und Bemessungsgrundlagen ermitteln, digitale Daten bei Finanzbehörden abrufen und überprüfen
- c)
-
Steuerpflicht prüfen
- d)
-
Einkommensteuererklärungen erstellen, dabei das zu versteuernde Einkommen ermitteln
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10 |
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- e)
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Erklärungen zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen erstellen
- f)
-
Umsatzsteuererklärungen erstellen und Umsatzsteuerverprobungen durchführen
- g)
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Gewerbesteuererklärungen, einschließlich Zerlegungserklärungen, erstellen
- h)
-
Körperschaftsteuererklärungen erstellen, dabei das zu versteuernde Einkommen ermitteln, Körperschaftsteuertarife anwenden
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15
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- i)
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Anträge, insbesondere auf Lohnsteuerermäßigung, vorbereiten
- j)
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digitale Übertragung an die Finanzbehörden veranlassen
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| 8 |
Mit internen und externen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern kommunizieren und kooperieren (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) |
- a)
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situations- und adressatengerecht sowie zielorientiert kommunizieren, Wertschätzung, Respekt und Vertrauen, auch im Hinblick auf soziokulturelle Unterschiede, als Grundlage erfolgreichen Handelns berücksichtigen
- b)
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Ursachen von Konflikten und Kommunikationsstörungen erkennen und zu deren Lösung beitragen
- c)
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betriebliche Kommunikationsregeln, insbesondere im Umgang mit Mandantinnen und Mandanten und Finanzbehörden beachten, Kommunikationskanäle auswählen und verwenden
- d)
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Informationen einholen und Anliegen aufnehmen, auch in einer Fremdsprache
- e)
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Aufgaben im Team planen und bearbeiten sowie Ergebnisse abstimmen, dokumentieren und auswerten
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8 |
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